Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen vom Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Vermögenswerte auftauchen, die der Insolvenzmasse hinzuzurechnen sind.
Hierzu zählt auch ein Sparguthaben des Schuldners, das dieser während des Insolvenzverfahrens aus seinen monatlich pfändungsfreien Lohneinkünften angespart hat. Das Guthaben ist daher nachträglich auf die Gläubiger anteilsmäßig zu verteilen.
Urteil des BGH vom 26.09.2013
Aktenzeichen: IX ZB 247/11
WM 2013, 2025
ZIP 2013, 2112