Seitdem die Zinsen auf extrem niedrigem Niveau sind, versuchen Banken und Sparkassen oftmals, ihre Kunden aus hochverzinslichen, langfristigen Sparverträgen zu drängen. Vor Gericht haben Sparer jedoch gute Karten, wenn derartige Verträge – oftmals unter fadenscheinigen Gründen – gekündigt werden. Dem Geldhaus steht nämlich kein Kündigungsrecht für den Fall zu, dass die Zinsen allgemein unter den zugesicherten Zinssatz sinken. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.
Das Landgericht Ulm ging sogar noch einen Schritt weiter, indem es einem Sparkassenkunden auch das Recht einräumte, seine Sparrate entsprechend den ursprünglichen Vereinbarungen auf monatlich bis zu 2.500 Euro aufzustocken, um so den günstigen Zinssatz voll auszunutzen.
Urteil des LG Ulm vom 26.01.2015
Aktenzeichen: 4 O 273/13
ZIP 2015, 463