Eine in Bayern ansässige Sparkasse sperrte ihre Geldautomaten für die von mehreren Direktbanken ausgegebenen Kreditkarten. Die Klage dieser Banken, die mit einer unzulässigen Wettbewerbsbehinderung begründet wurde, hatte vor dem Landgericht München keinen Erfolg.
Das Gericht konnte weder eine marktbeherrschende Stellung der Sparkasse vor Ort feststellen, noch sah es in der Nichtzulassung der Kreditkarten eine unbillige Behinderung der betroffenen Banken. Deren Kunden könnten an den Geldautomaten der Sparkasse mit der EC-Karte oder anderen Kreditkarten Bargeld abheben. Ferner bestünde auch die Möglichkeit, mit den nicht zugelassenen Kreditkarten im Handel bargeldlos zu bezahlen oder bei der Sparkasse am Schalter Bargeld zu erhalten. Außerdem stünden den Besitzern der betroffenen Karten ja auch noch die Geldautomaten anderer Institute offen. Schließlich hätten die klagenden Direktbanken auch die Möglichkeit, selbst in ausreichender Zahl Geldautomaten aufzustellen.
Urteil des LG München I vom 08.12.2009
Aktenzeichen: 9 HK O 9435/09
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