Eine öffentliche Sparkasse kann einem Inkassounternehmen, das bekanntermaßen für „Internet-Abzocker“ tätig wird, das Geschäftsgirokonto, über das die zweifelhaften Transaktionen laufen, kündigen bzw. die Kontoneueröffnung verweigern. Anlass für die Kündigung waren im entschiedenen Fall zahlreiche Beschwerden von Privatkunden, das Inkassobüro versuche, ungerechtfertigte Forderungen einzutreiben. Die Sparkasse muss die durch Zusammenarbeit mit Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf Verbrauchertäuschung im Internet beruht, drohende Rufschädigung nicht hinnehmen.
Urteil des VG Frankfurt vom 16.12.2010
Aktenzeichen: 1 K 1711/10.F
BB 2011, 194
ZIP 2011, 370