Eine auf der Verpackung einer Ware oder für das Produkt selbst verwendete Farbe kann grundsätzlich nicht markenrechtlich geschützt werden. Schließt jedoch die große Mehrheit der Verbraucher allein von der Farbe auf ein Produkt, kann die hierfür typische Farbe ausnahmsweise einen Herkunftshinweis darstellen (z.B. Lila für Milka, Magenta für Telekom).
Das Bundespatentgericht hat in einem zwischen der spanischen Banco Santander und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband geführten Löschungsverfahren die Löschung der für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband im Jahr 2002 angemeldeten und im Jahr 2007 eingetragenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot“ (HKS 13) angeordnet. Das Gericht hielt die Voraussetzungen für eine Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG der originär für „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ nicht unterscheidungskräftigen Farbe nicht für nachgewiesen.
Urteil des BPatG München vom 03.07.2015
Aktenzeichen: 25 W(pat) 13/14
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