Der Schadensersatzanspruch eines bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigten Fahrradfahrers (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt, ist grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert. Eine Ausnahme gilt nur für Sportfahrer, die mit besonders hoher Geschwindigkeit unterwegs sind. Mit diesen vergleichbar hält das Landgericht Bonn die Benutzer eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, das Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed-Pedelec“).
Dem steht nicht entgegen, dass (noch) keine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert. Maßgebend ist, dass das Risiko eines schweren Unfalls bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden. Aus diesem Grund besteht auch bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Der verunglückte E-Biker musste sich im entschiedenen Fall ein Mitverschulden an den erlittenen, bei Tragen eines Helms vermeidbaren Kopfverletzungen in Höhe von 50 Prozent anrechnen lassen.
Urteil des LG Bonn vom 11.12.2014
Aktenzeichen: 18 O 388/12
DAR 2015, 340