Ein 74-jähriger Mann war lizensierter Kampfrichter für Leichtathletikwettkämpfe. Als er die Flugbahn eines Speers offenbar falsch einschätzte, wurde er von dem Sportgerät tödlich getroffen. Seine Witwe machte wegen des Unfalls Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg, da kein Versicherungsschutz für ihren verstorbenen Ehemann bestand.
Der Verunglückte stand – so das Sozialgericht Düsseldorf – weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch handelte er im öffentlichen Auftrag. Auch war er kein freiwillig versichertes Mitglied der Unfallversicherung und auch kein sogenannter „Wie-Beschäftigter“, also einem Beschäftigten Gleichzustellender, da er nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhielt und es keine Berufsgruppe professionalisierter Kampfrichter bei Leichtathletiksportfesten gibt.
Urteil des SG Düsseldorf vom 17.03.2015
Aktenzeichen: S 1 U 163/13
JURIS online