Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann von der Einkommensteuer absetzen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst vom anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist hierfür nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten. In dem entschiedenen Fall hatte der – kurz darauf verstorbene – Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus.
Die erforderliche Freiwilligkeit ist nach Auffassung der obersten Finanzrichter auch dann zu bejahen, wenn die Ehefrau als Spenderin aufgrund einer Auflage des Schenkers zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen ist, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen ist.
Urteil des BFH vom 15.01.2019
Aktenzeichen: X R 6/17
DB 2019, 703