Bei sogenannten Tendenzbetrieben (z.B. kirchliche Einrichtungen) spielt das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers eine erheblich größere Rolle. Was ansonsten den Arbeitgeber nichts angeht, kann hier sogar zu einer (außerordentlichen) Kündigung führen. Dies musste ein Krankenpfleger erfahren, der im Internet den Papst diffamierende Texte veröffentlicht hatte. Der kirchliche Träger des Krankenhauses sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. In einem Vergleich einigte man sich schließlich auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages.
Damit war für den Krankenpfleger die Sache noch nicht ausgestanden, denn die zuständige Arbeitsagentur verhängte gegen ihn eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengelds. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die verhängte Sperre. Das Verhalten des Pflegers hätte ohne Weiteres eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber derart polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche nicht sanktionslos hinnehmen würde.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2011
Aktenzeichen: L 12 AL 2879/09
ArbuR 2011, 487