Einer 57-jährigen Arbeitnehmerin, die 15 Jahre in einem Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt war, wurde wegen der vom Unternehmen beabsichtigten Standortschließung eine hohe Abfindung für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung angeboten. Nachdem sie den entsprechenden Auflösungsvertrag unterzeichnet hatte, meldete sie sich arbeitslos. Die zuständige Arbeitsagentur verhängte gegen sie eine 12-wöchige Sperrzeit.
Zu Recht, entschied das Hessische Landessozialgericht. Die Frau hätte den vom Unternehmen im Rahmen der betriebsbedingten Kündigungen aufzustellenden Sozialplan abwarten müssen, durch den ihr wegen ihres Alters, der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und der familiären Verhältnisse (pflegebedürftige Eltern am Wohnort) ebenfalls eine Abfindung zugestanden hätte. Dass diese voraussichtlich geringer ausgefallen wäre als die im Rahmen der vorzeitigen Vertragsauflösung gezahlte „Turboprämie“ (hier ca. 75.000 Euro), spielte für das Gericht keine Rolle.
Urteil des Hessischen LSG vom 22.06.2012
Aktenzeichen: L 7 AL 186/11
NZA 2012, 1024