Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so ist bei der Entscheidung über das beantragte Arbeitslosengeld davon auszugehen, dass ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit ist. Grundsätzlich kann daher in derartigen Fällen eine Sperrzeit angeordnet werden.
Fehlt es jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich des Verkehrsverstoßes und damit der Verursachung der Arbeitslosigkeit, weil der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich in eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – insbesondere ohne Einfluss von Alkohol – lag und kann dem Arbeitslosen auch wegen der Umstände des Einzelfalles (hier Überholen eines Traktors auf der Landstraße bei übersehenem Überholverbot) kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden, ist die Anordnung einer Sperrfrist nicht gerechtfertigt.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.06.2011
Aktenzeichen: L 3 AL 1315/11
DAR 2011, 603