Neben den nachteiligen Folgen für die Mietsubstanz führt die Vermüllung einer Mieterwohnung in der Regel auch zu erheblichen Geruchs- und Hygienebeeinträchtigungen in einem Haus und kann die Kündigung eines „beratungs- und hilferesistenten“ Mieters rechtfertigen.
Ist von der Vermüllung jedoch nur der Keller des Mieters betroffen, der dort eine Fülle von Möbeln, Kartons und Haushaltsgeräten angesammelt hat, rechtfertigt dies keine Kündigung, solange dem Mietshaus z.B. durch brennbare Flüssigkeiten oder unsachgemäß gelagerte bzw. verdorbene Lebensmittel kein Schaden droht.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 29.08.2012
Aktenzeichen: 33 C 2163/12
RdW Heft 19/2012, Seite VI