Der Betreiber des Online-Auktionshauses eBay kann ein Mitgliedskonto sperren, wenn dieses mit einem negativ bewerteten und damit bereits gesperrten Mitgliedskonto in Zusammenhang steht und daher ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen droht. Der betroffene Teilnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mitgliedskontos, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Sperrung nicht rechtmäßig ist.
Im vorliegenden Fall reichte dem Oberlandesgericht Brandenburg eine im Rechtsstreit vorgelegte eidesstattliche Versicherung des betroffenen Internetunternehmens nicht aus, in der pauschal angegeben wurde, dass ein Zusammenhang mit dem früher gesperrten Konto nicht bestehe und zu keinem Zeitpunkt über ausgeschlossene Konten Handel betrieben worden sei. Vielmehr deuteten einige Indizien wie dieselbe Postanschrift und Urheberhinweise in den neuen Angebotsseiten auf den früheren Betreiber auf den von eBay behaupteten Missbrauch hin. Damit war der Gegenbeweis nicht erbracht und es blieb im Ergebnis bei der verfügten Kontosperrung.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 15.01.2009
Aktenzeichen: 12 W 1/09
MMR 2009, 262