Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Dies ist in § 67 Abs. 1 TKG (Telekommunikationsgesetz) geregelt. Somit kann die Abschaltung einer Telefaxnummer gerechtfertigt sein, wenn über den Anschluss ausschließlich unzulässige Werbung per Telefax verbreitet wird.
Beschluss des OVG Münster vom 11.12.2013
Aktenzeichen: 13 A 700/13
jurisPR-ITR 2/2014, Anm. 3