Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet werden können, für Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Einer solchen Anordnung und ihrer Umsetzung hat jedoch eine umfassende Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten voranzugehen. Der Provider muss ferner die Möglichkeit haben, Sanktionen wegen des Verstoßes gegen eine entsprechende Anordnung durch den Nachweis abzuwenden, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Urteil des EuGH vom 27.03.2014
Aktenzeichen: C-314/12
GRURPrax 2014, 157