Die Bundesrepublik ist berechtigt, passbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass durch die beabsichtigte Ausreise des Passinhabers erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden. Dies nahm das Verwaltungsgericht Stuttgart im Falle einer jungen Frau an, die gerade von der kenianischen Spezialpolizei ATU (Anti-Terror-Unit) aus dem afrikanischen Land nach Deutschland abgeschoben worden war und bei der Einreise ihre Absicht äußerte, alsbald in das von Al-Kaida kontrollierte Gebiet von Somalia reisen zu wollen. Daraufhin veranlasste die Passbehörde die Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks, um die Reise nach Somalia zu verhindern. Durch die Reise der Frau in dieses Gebiet bestünde für die Bundesrepublik ersichtlich die Gefahr, entweder Lösegeldzahlungen leisten oder anderweitig Erpressungen nachgeben zu müssen.
Beschluss des VG Stuttgart vom 08.03.2010
Aktenzeichen: 11 K 67/10
Wirtschaftswoche Heft 13/2010, Seite 101