Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit einem kuriosen Fall zu befassen, bei dem es um einen vom dem Sportartikelhersteller ADIDAS auf den Markt gebrachten Jogging-Schuh ging, dessen Dämpfung sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund anpasst. Dabei wird der modifizierte Härtegrad der Dämpfung mithilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt. Die zuständige Stiftung Elektro-Altgeräte (EAR) hielt die elektronische Dämpfung des Schuhs für dessen Hauptzweck und vertrat deshalb die Ansicht, der Sportschuh sei als Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes anzusehen und unterliege daher den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung.
Wie bereits die Vorinstanzen gingen die Bundesrichter davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes darstellt. Schuhe sind keine „Sportgeräte“, sondern der im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnten Kategorie „Bekleidung“ zuzuordnen.
Urteil des BVerwG vom 21.02.2008
Aktenzeichen: 7 C 43.07
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