Nachhilfeinstitute sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Behörde ihnen bescheinigt, dass sie „ordnungsgemäß“ auf staatliche Prüfungen vorbereiten. Die zuständige Behörde (hier Regierung von Unterfranken) versagte einem Würzburger Nachhilfeinstitut eine solche Bescheinigung, weil von den insgesamt 26 Nachhilfelehrern nur zwei ausgebildete Lehrkräfte waren. Ansonsten unterrichteten Studenten verschiedener Fachrichtungen sowie verschiedene Fachkräfte mit Diplomabschluss.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat nun in diesem Zusammenhang entschieden, dass es ausreichend ist, wenn mindestens ein Viertel der Lehrkräfte eines Nachhilfeinstituts die Befähigung zum Lehramt besitzt und die übrigen Nachhilfelehrer jedenfalls fachlich geeignet sind. Nur wenn diese Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde die Befähigungsbescheinigung erteilen.
Urteil des BayVGH vom 30.09.2010
Aktenzeichen: 21 B 09.140
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