Mehrere Mitarbeiterinnen einer Behörde beschwerten sich über einen Kollegen wegen permanenten Stalkings. Die Nachforschungen des Arbeitgebers ergaben, dass der beschuldigte Arbeitnehmer mehreren Mitarbeiterinnen gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt hatte. Um sie zu weiterem privatem Kontakt mit ihm zu bewegen, hatte er u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass die Kolleginnen keine feste Anstellung bekommen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das fortgesetzte permanente Nachstellen von Kolleginnen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wegen Stalkings nach sich ziehen kann. Die Vorinstanz hat nunmehr noch zu prüfen, ob hier nicht eine vorherige Abmahnung als weniger einschneidendes Mittel ausreichend gewesen wäre.
Urteil des BAG vom 19.04.2012
Aktenzeichen: 2 AZR 258/11
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