Zunehmend lassen Eltern nach der Geburt ihres Kindes Blut aus der Nabelschnur entnehmen und einlagern, um die darin enthaltenen Stammzellen bei einer möglichen späteren Erkrankung des Kindes zu Behandlungszwecken einsetzen zu können. Obwohl die Methode von der Schulmedizin inzwischen weitestgehend anerkannt ist, verweigert der Bundesfinanzhof die Anerkennung der meist nicht unerheblichen Kosten als außergewöhnliche Belastung.
Die Entnahme von Nabelschnurblut ist in aller Regel nicht zwangsläufig notwendig, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht krank und heilbehandlungsbedürftig ist. Der spätere Eintritt einer Krankheit, zu deren Behandlung das eingelagerte Nabelschnurblut verwendet werden könnte, ist ungewiss. Deshalb ist eine Belastung der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit der teilweisen Übernahme der Kosten nicht gerechtfertigt.
Beschluss des BFH vom 15.10.2007
Aktenzeichen: III B 112/06
Pressemitteilung des BFH