Besonders starke Marken können über einen derart weiten Schutzbereich verfügen, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter „Abstand“ zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. So kann laut Bundesgerichtshof eine Verletzung der bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ bereits vorliegen, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung von Zeichen wie beispielsweise „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ etc. durch andere Unternehmen von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Volkswagen AG ausgeht.
Urteil des BGH vom 11.04.2013
Aktenzeichen: I ZR 214/11
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