Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Landesarbeitsgericht Köln nahm einen Fall der ungerechtfertigten Altersdiskriminierung an, wenn eine Universität eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern festsetzt. Diese Bevorzugung jüngerer Bewerberinnen und Bewerber konnte auch nicht mit dem von der Universität angeführten Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, gerechtfertigt werden. Dies hätte keine derart starre Regelung der Altersgrenze erfordert.
Urteil des LAG Köln vom 12.02.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 1132/08
Betriebs-Berater 2009, 1693