Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können.
Der Bundesgerichtshof wendet diese Grundsätze uneingeschränkt auch auf gewerbliche Mietverhältnisse an. Dies wird damit begründet, dass die Missbilligung der strengen Regelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht auf der sozialen Prägung des Wohnraummietrechts beruht, sondern damit vielmehr die Vertragsparität gewahrt werden soll. Dieses ausgewogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird bei einer starren Fristenregelung auch bei gewerblichen Mietverhältnissen gestört.
Urteil des BGH vom 08.10.2008
Aktenzeichen: XII ZR 84/06
BGHR 2009, 164
RdW 2009 194