Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen, das in dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt ist. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Ein Werbeunternehmen hatte eine Stellenanzeige für einen „Junior Personalreferent Recruiting (m/w“)“ veröffentlicht. Ein 41-jähriger Bewerber, der trotz entsprechender Qualifikation abgelehnt wurde, vertrat die Auffassung, dass er aufgrund seines Alters von vornherein für die Stelle nicht infrage gekommen war und verlangte wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht sah in der Ausschreibung der Stelle mit der Bezeichnung „Junior Personalreferent Recruiting“ keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung älterer Bewerber wegen des Alters. Zwar bedeutet der Begriff „Junior“ im Englischen zwar auch „jung“. In der Arbeitswelt wird der Ausdruck jedoch in erster Linie für „von geringem Dienstalter“ oder „von geringem Rang“ verwendet. Da dem beklagten Unternehmen bei der Ablehnung des älteren Bewerbers auch ansonsten kein Auswahlfehler angelastet werden konnte, wies das Gericht die Schadensersatzklage ab.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.07.2011
Aktenzeichen: 5 Sa 847/11
DB 2011, 2326