Wird in einem Verkaufsprospekt für Möbel ein Schlafzimmer, bestehend aus Schrank, Doppelbett und Nachtkonsolen, angeboten, muss der herausgehobene Sonderpreis nicht zwingend mit einem sogenannten Sternchenhinweis versehen werden, wenn nicht alle abgebildeten Teile (hier Bettzeug und Lattenrost) von dem Gesamtpreis erfasst werden.
Für den Bundesgerichtshof ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis bei den blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung etwa für langlebige und kostspielige Güter handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nimmt. Werden die Preisangabe mit der hervorgehobenen Angabe „KOMPLETT“ versehen und darunter in deutlicher Schrift die Bestandteile „DREHTÜRENSCHRANK“, „DOPPELBETT“ und „NACHTKONSOLEN“ genannt, kann es auch ohne Sternchenhinweis genügen, wenn unter der Abbildung ein in kleiner schwarzer Schrift gehaltener Text vermerkt „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“.
Urteil des BGH vom 18.12.2014
Aktenzeichen: I ZR 129/13
GRURPrax 2015, 239