Entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar sind, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
Urteil des BFH vom 27.06.2018
Aktenzeichen: X R 44/16
DStR 2018, 2257