Aufwandsentschädigungen von Versorgungswerken an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG bedingt steuerfrei. Das gilt – so der Bundesfinanzhof – für Aufwandsentschädigungen eines Versorgungswerks an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet.
Urteil des BFH vom 27.08.2013
Aktenzeichen: VIII R 34/11
jurisPR-SteuerR 1/2014, Anm. 2
DStRE 2014, 65