Ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt, wie sich moderne Kommunikationsmittel einmal mehr auch unter rechtlichen Gesichtspunkten auf die Arbeitsbedingungen auswirken. Eine Steuerberatungsgesellschaft suchte in Anzeigen bundesweit Buchführungshelfer in freier Mitarbeit. Die zuständige Steuerberaterkammer sah wegen der räumlichen Entfernung die gesetzlich geforderte fachliche Aufsicht durch den Steuerberater nicht mehr gewährleistet und verlangte das Unterlassen der Anwerbung.
Die Kammer unterlag vor Gericht. Aus der Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter kann nicht gefolgert werden, dass der freie Mitarbeiter seine Tätigkeit in räumlicher Nähe zur Steuerkanzlei ausüben muss. Durch moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail, Internet und Handy ist eine Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet. Dadurch ist eine kontrollierende bzw. unterstützende Tätigkeit des Steuerberaters auch über eine größere räumliche Distanz möglich.
Urteil des OLG Nürnberg vom 26.05.2009
Aktenzeichen: 3 U 178/09
DStR 2009, 2559
OLGR Nürnberg 2009, 879