Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Bewohner eines Seniorenwohnheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigung des Appartements, Pflege des gemeinsamen Gartens und kleinere Reparaturen steuerlich geltend machen können. Das gilt auch für Dienstleistungen, die der Heimbetreiber aufgrund des Heimvertrages erbringt und die von ihm pauschal kalkuliert werden.
Urteil des FG Hamburg vom 05.05.2008
Aktenzeichen: 6 K 175/05
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