Überweist das Finanzamt eine Steuererstattung versehentlich auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, muss es dem Anspruchsberechtigten die Steuererstattung nochmals auszahlen. Dem Finanzamt steht auch kein Erstattungsbetrag gegenüber der Bank zu, wenn diese den eingegangenen Betrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
Urteil des BFH vom 22.11.2011
Aktenzeichen: VII R 27/11
DB 2012, 271