Sachbezüge unterliegen nicht der Lohnsteuer, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Bietet ein Unternehmer anlässlich des Börsenganges Unternehmensbeteiligungen mit der Maßgabe an, dass die Arbeitnehmer im Falle einer Zeichnung von Mitarbeiteraktien eine Gratisaktie erhalten, und liegt der Ausgabewert der Gratisaktie unter dem gesetzlichen Freibetrag, so ist die Zuwendung nicht zu versteuern. Dem Arbeitnehmer ist auch im Falle des Aktienerwerbs der gesetzliche Freibetrag einzuräumen, obwohl Gratisaktien formal der Lohnsteuer unterliegen.
Beschluss des BFH vom 06.07.2011
Aktenzeichen: VI R 35/10
StuB 2011, 723