Scheidet ein Mitglied eines berufsständigen Versorgungswerks nach kurzer Zeit wieder aus, kann es in der Regel die gezahlten Beiträge zumindest teilweise wieder zurückverlangen.
Für den Bundesfinanzhof ist die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung – anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – auch vor Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten nach dem Ende der Beitragspflicht gemäß § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.
Urteil des BFH vom 10.10.2017
Aktenzeichen: X R 3/17
DStR 2018, 394