§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt das Entgelt für Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten mit Steuerfreiheit. Der Bundesfinanzhof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann gewährt werden kann, wenn sie auch tatsächlich geleistet wurde. Daher sind Zuschläge, die in dem nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
Beschluss des BFH vom 27.05.2009
Aktenzeichen: VI B 69/08
BFHE 225, 137
RdW 2009, 658