Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des so ermittelten Einkommens. Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Frauen während ihrer Schwangerschaften veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. In beiden Fällen führte der Wechsel der Steuerklassen zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates hielten die Bundesrichter das Verhalten der jungen Mütter nicht als rechtsethisch verwerflich und damit nicht für rechtsmissbräuchlich. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonstwie beschränkt.
Urteile des BSG vom 25.06.2009
Aktenzeichen: B 10 EG 3/08 R und 4/08 R
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