Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat es nicht beanstandet, wenn Ehegatten vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes die Steuerklasse wechseln, um so in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen. Anders als bei dem nach dem Gesetz unzulässigen gezielten Steuerklassenwechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes hat – so die Urteilsbegründung – der Gesetzgeber beim Elterngeld von der Aufnahme einer entsprechenden Regelung bewusst abgesehen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Landessozialgerichte und schließlich auch das Bundessozialgericht dieser Rechtsauffassung anschließen.
Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen
vom 12.12.2008 – L 13 EG 40/08 und
vom 16.01.2009, L 13 EG 51/08
Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen