Eine auf dem landwirtschaftlichen Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft („Hofladen“) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden. Werden in dem Hofladen hingegen auch Fremdprodukte verkauft, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbstständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500 Euro im Jahr nachhaltig übersteigt.
Urteil des BFH vom 25.03.2009
Aktenzeichen: IV R 21/06
StB 2009, 298