Der Vermieter kann die Kosten für den Umbau eines Großraumbüros durch eine Raumaufteilung mittels eines Rigips-Ständerwerks sofort als Erhaltungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die Finanzbehörde kann den Vermieter daher nicht auf die Abschreibung als Herstellungskosten verweisen.
Urteil des BFH vom 16.01.2007
Aktenzeichen: IX R 39/05
DstRE 2007, 1532