Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Teilnehmer an einem Wettbewerb (hier Fernsehshow) ein Preisgeld nicht versteuern muss, wenn kein sogenannter Leistungsaustausch vorliegt. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn vom Veranstalter beispielsweise ein Antrittsgeld gezahlt wird. Etwas anderes gilt, wenn nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten. Hierauf dürfen nach dem Richterspruch keine Steuern erhoben werden.
Beschluss des BFH vom 25.07.2018
Aktenzeichen: XI B 103/17
DStR 2019, 507