Ein Elternteil, der Unterhalt für sein Kind zahlen muss, kann zwar den steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen, muss im Gegenzug aber Steuern für die auf ihn entfallende Hälfte des Kindergeldes bezahlen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn das Kindergeld nicht vollständig auf den Unterhalt angerechnet wird, weil der Unterhaltspflichtige wegen seines geringen Einkommens nicht den vollen gesetzlich vorgesehenen Unterhaltssatz zahlen kann. Das staatliche Kindergeld gleicht in diesen Mangelfällen die geringe Leistungsfähigkeit des Unterhalt leistenden Elternteils aus.
Beschluss des BVerfG vom 13.10.2009
Aktenzeichen: 2 BvL 3/05
FamRZ 2009, 2065