Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i. S. von § 52 Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit finanziell und organisatorisch zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Neben der Versteuerung als Betriebseinnahme, unterliegen die Zahlungen des Sponsors auch der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes.
Urteil des BFH vom 07.11.2007
Aktenzeichen: I R 42/06
Betriebs-Berater 2008, 879