Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werden, sind steuerpflichtig, da sie, anders als die steuerfreien Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht auf das staatliche Kindergeld angerechnet werden.
Urteil des BFH vom 31.08.2011
Aktenzeichen: X R 11/10
DB 2012, 492
DStR 2012, 455