Ein Steuerpflichtiger macht sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar, wenn er in seiner Einkommensteuererklärung den nach dem letzten Steuerbescheid festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt, der nach Abgabe einer fehlerfreien Steuererklärung durch einen Fehler des Finanzamts falsch berechnet wurde.
Die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt den Steuerpflichtigen dazu, den sachlich unzutreffend festgestellten Verlustvortrag geltend zu machen. Insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hinzuweisen, wenn er – wie hier – seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hat.
Urteil des BFH vom 04.12.2012
Aktenzeichen: VIII R 50/10
DB 2013, 738
DStR 2013, 703