Reicht ein Steuerzahler eine vollständige und zutreffende Steuererklärung beim Finanzamt ein und setzt das Finanzamt, aus welchen Gründen auch immer, das zu versteuernde Einkommen wegen eines unzutreffenden Verlustvortrags viel zu niedrig fest, muss der Steuerzahler das Finanzamt nicht auf den Fehler aufmerksam machen. Der Steuerpflichtige ist – so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt – nicht Korrekturleser des Finanzamts. Wenn keine Verpflichtung besteht, die Finanzbehörde auf den Fehler aufmerksam zu machen, ist der fehlende Hinweis nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch nicht strafbar. Das letzte Wort in der Sache ist noch nicht gesprochen. Der Fiskus hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII B 41/10). Dessen Entscheidung steht noch aus.
Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2009
Aktenzeichen: 5 K 531/06
Betriebs-Berater 2010, 1694