Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden der Körperschaftsteuer unterliegt.
Urteil des FG Köln vom 18.04.2012
Aktenzeichen: 13 K 1075/08
StE 2012, 486
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Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden der Körperschaftsteuer unterliegt.
Urteil des FG Köln vom 18.04.2012
Aktenzeichen: 13 K 1075/08
StE 2012, 486
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Der Besitzer mehrerer Gemälde beauftragte ein Auktionshaus in Luzern damit, die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter
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