Eine nicht ordnungsgemäße Buchführung berechtigt das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige Buchhaltungsunterlagen entgegen der bestehenden Aufbewahrungspflichten bereits vernichtet hat oder diese nicht mehr auffindbar sind.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt daher eine Steuerschätzung bei einem Fahrlehrer für gerechtfertigt, der bei einer Betriebsprüfung keinerlei Belege und Rechnungen mehr vorlegen konnte, obwohl er nach dem Fahrlehrergesetz zur Aufbewahrung für die Dauer von sechs Jahren verpflichtet war. Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht stellt nach § 140 AO (Abgabenordnung) zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht dar.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2014
Aktenzeichen: 5 K 1227/13
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz