Nach § 16 Abs. 4 EStG kann ein Steuerpflichtiger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, hinsichtlich des Veräußerungsgewinns durch den Verkauf eines Unternehmens oder eines Anteils zur Einkommensteuer nur herangezogen werden, soweit der Gewinn 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinne von zwei Unternehmens- bzw. Beteiligungsverkäufen zusammen den Freibetrag von 45.000 Euro nicht übersteigen.
Urteil des BFH vom 27.10.2015
Aktenzeichen: X R 44/13
DStR 2016, 459