Hat eine Personen-Handelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters abgeschlossen, so können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Versicherungsabschlusses darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der finanziellen Absicherung des Todesfallrisikos einer oder mehrerer bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt.
Urteil des BFH vom 03.03.2011
Aktenzeichen: IV R 45/08
DStR 2011, 905
BB 2011, 1391