Ein Unternehmen befand sich in Zahlungsschwierigkeiten und konnte die fälligen Urlaubsgelder und Jahresprämien nicht an die Belegschaft auszahlen. Diese stimmte der Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zu. Als Gegenleistung erhielten die Arbeitnehmer eine verzinsliche stille Beteiligung an dem Unternehmen in Höhe von 500 Euro, die erst nach sieben Jahren gekündigt werden konnte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beteiligung als bereits im Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossener Arbeitslohn anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt sind.
Urteil des BFH vom 11.02.2010
Aktenzeichen: VI R 47/08
DStRE 2010, 790