Die Kfz-Zulassungsbehörde kann ein Auto ohne jede weitere Prüfung stilllegen, wenn der Halter die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Steuerforderung korrekt ist. Für Einsprüche des betroffenen Halters gegen die Stilllegung ist das Finanzamt zuständig und nicht die Kfz-Zulassungsstelle. Diese handelt nur auf Weisung der Finanzbehörde.
Beschluss des VG Saarlouis vom 24.02.2010
Aktenzeichen: 10 K 686/09
NJW 2010, 3110