Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich nach § 545 Abs. 1 BGB das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.
Dabei kann der Widerspruch des Vermieters auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Für den Bundesgerichtshof kann auch in einem Räumungsverlangen des Vermieters eine solche konkludente Widerspruchserklärung gesehen werden.
Urteil des BGH vom 24.01.2018
Aktenzeichein: XII ZR 120/16
Grundeigentum 2018, 450